Beschäftigungsverhältnis

Im Sozialrecht ist ein Beschäftigungsverhältnis ein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses. Des Weiteren bewertet das Sozialrecht Tätigkeiten wie Geschäftsführer oder Scheinselbstständigkeit als Beschäftigungsverhältnisse. Abweichend von der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht sind auch geringfügige Beschäftigungen im Sozialrecht als Beschäftigungsverhältnisse anerkannt. Seit 2009 gilt ein Arbeitsverhältnis auch nach einer möglichen Freistellung von der Arbeitspflicht bis zu dessen nomineller Beendigung als Beschäftigungsverhältnis. Formal entsteht ein Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber abhängige Erwerbstätigkeit, welche mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt verbunden ist. Entsprechend gilt eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis. Umgangssprachlich wird das Beschäftigungsverhältnis häufig mit dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt.

^