Die betrieblichen Erträge innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung umfassen nur die Erträge, welche aus der tatsächlichen Geschäftstätigkeit erzielt werden. Entsprechend sind mögliche Nebengeschäfte wie zum Beispiel ein Gewinn aus einem Immobilienverkauf in der Erfolgsbilanz nicht als betriebliche Erträge zu erfassen. Der Grund für diese Trennung besteht darin, dass außerordentliche Erträge nicht zum eigentlichen operativen Geschäft eines Unternehmens gehören. Abweichend von der Erfolgsbilanz sind in der Steuerbilanz auch nicht betriebliche Erträge als Einnahmen zu erfassen und entsprechend zu versteuern. Zu berücksichtigen ist auch, dass betriebliche Erträge nicht zeitgleich mit den Zahlungseingängen wirksam werden. Wenn eine Rechnung erstellt wird, entsteht durch die Forderung bereits ein betrieblicher Ertrag, auch wenn die Zahlung erst im Folgejahr eingeht.