Betriebsausgaben

Im Steuerrecht gelten als Betriebsausgaben alle betrieblich veranlassten Ausgaben, welche bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft anfallen. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Kosten der privaten Lebensführung, bei gemischt verursachten Kosten wie der Verbindung einer Geschäftsreise mit Urlaub ist ein anteiliger Betriebskostenabzug zulässig. Die Betriebsausgaben sind grundsätzlich durch Belege nachzuweisen, für einige Berufe erkennt das Finanzamt jedoch Pauschalbeträge an. Das Sponsoring wird als Betriebsausgabe anerkannt, sofern kein krasses Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahme besteht. Nicht erforderlich für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist jedoch, dass die entsprechenden Ausgaben tatsächlich notwendig sind.

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