Betriebsgeheimnisse sind Informationen, welche nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und von diesen nicht an Unbefugte weitergegeben werden dürfen. Die eigentliche Trennung in technische Betriebsgeheimnisse und kaufmännische Geschäftsgeheimnisse wird oftmals nicht durchgeführt, so dass auch Geschäftsgeheimnisse als Betriebsgeheimnisse bezeichnet werden. Während der Verrat von Betriebsgeheimnissen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eindeutig strafbar ist, ergeben sich Bewertungsprobleme bei einem Arbeitgeberwechsel. Da der Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit seinen Arbeitsplatz wechseln darf, sind Konkurrenzverbote nur gegen Entschädigung und zeitlich begrenzt zulässig. Nicht als Betriebsgeheimnis gelten jedoch allgemein bekannte Daten eines Unternehmens. Zudem muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt auf das Verbot der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen hingewiesen werden, da die Verschwiegenheit eine selbstverständliche Arbeitsvertragspflicht ist.