Das betriebsnotwendige Kapital lässt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen errechnen, indem von diesem das Abzugskapital wie vorhandene Lieferantenkredite abgezogen wird. Einige Autoren setzten beide Begriffe gleich, da das Abzugskapital faktisch nicht zinsfrei ist; anstelle der Zinsberechnung für Lieferantenkredite erfolgt bei der Ausnutzung des Zahlungszeitraumes ein Nichtabzug von Skonto. Das betriebsnotwendige Kapital muss zwingend im Unternehmen verbleiben und darf nicht dem Kapitalmarkt zugefügt werden. Wenn das betriebsnotwendige Kapital im Unternehmen nicht vorhanden ist, lässt sich der Betrieb nicht durchführen. Das betriebsnotwendige Vermögen lässt sich in das notwendige Anlagevermögen und das betriebsnotwendige Umlaufvermögen unterteilen.