Betriebsrentengesetz

Das Betriebsrentengesetz entstand 1972 und wurde wiederholt erweitert. Der heute bedeutsame Ansatz, dass jeder Betrieb den Mitarbeitern eine Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung anbieten muss, war im ursprünglichen Betriebsrentengesetz noch nicht enthalten. Vielmehr führte das Betriebsrentengesetz den Insolvenzschutz und arbeitnehmerfreundliche Regelungen hinsichtlich der Unverfallbarkeit der erworbenen Ansprüche auf die Betriebsrente ein. Vor der Verabschiedung des Betriebsrentengesetzes bestanden hinsichtlich der Sicherheit von Betriebsrenten lediglich die Schutzbestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes. Das Bundesverfassungsgericht monierte besonders die vor der Verabschiedung des Betriebsrentengesetzes übliche Praxis, dass die erworbenen Ansprüche generell entfielen, sofern der Arbeitgeber nicht bis zum Rentenbeginn im Betrieb tätig blieb.

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