Da der Betrug bei einer Schadenssumme ab fünfzig Euro auch ohne Aufforderung durch den Geschädigten von Amts wegen verfolgt werden muss, ist eine Betrugsanzeige in rechtstheoretischer Hinsicht entbehrlich. Eine solche ist in der Praxis dennoch erforderlich, weil die Staatsanwaltschaft ohne ausdrückliche Hinweise auf die Straftat von den meisten Betrugsfällen keine Kenntnis erlangen würde. Die Betrugsanzeige lässt sich nicht in allen Fällen eindeutig von einer Diebstahlanzeige trennen, da einzelne Taten als beides bewertet werden können. Dennoch muss sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Anklage zwischen Betrug und Diebstahl entscheiden, da die deutsche Gesetzgebung die parallele Wertung einer Tat als Betrug und Diebstahl ausschließt.