Bilanzverschleierung

Eine Bilanzverschleierung liegt vor, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des bilanzierenden Unternehmens aus der Bilanz nicht mehr hinreichend genau erkennbar sind. Eine Bilanzverschleierung als Straftatbestand setzt Absicht voraus, sie erfolgt vorwiegend durch die absichtliche Falschbezeichnung von Bilanzposten sowie durch die Missachtung von für die Aufstellung der Bilanz geltenden Gliederungsvorschriften und mittels einer in der Bilanz nicht statthaften Saldierung bestehender Forderungen und Verbindlichkeiten. Von der Bilanzverschleierung ist die Bilanzfälschung zu unterscheiden, welche absichtlich unkorrekte Zahlen verwendet beziehungsweise bestimmte Bilanzposten weglässt oder zweifelhafte Forderungen fälschlicherweise mit dem Nennwert ansetzt. Eine Bilanzverschleierung arbeitet grundsätzlich nicht mit gefälschten Zahlen, sondern erschwert durch fehlerhafte oder unklare Begriffe die korrekte Bewertung einer vorgelegten Bilanz.

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