Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben, wenn Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Ihre Höhe beträgt neunzehn oder sieben Prozent, wobei ein Freibetrag in Höhe von zweiundzwanzig Euro des Warenwertes pro Einfuhr gilt, sofern es sich dabei nicht um Kaffee handelt. Der zu zahlende Prozentsatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht grundsätzlich der Höhe der Umsatzsteuer auf entsprechende in Deutschland hergestellte Waren. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gelten nicht als Drittstaaten im Rahmen der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Nicht fällig wird die Einfuhrumsatzsteuer, wenn Waren von Reisenden im Rahmen der geltenden Freigrenzen eingeführt werden.

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