Einzelveranlagung

Die Einzelveranlagung ersetzt seit 2013 die frühere getrennte Veranlagung der Eheleute als Wahlmöglichkeit bei der Berechnung der Einkommensteuer. Der Unterschied zur alten Regelung besteht in der Zurechnung außergewöhnlicher Belastungen und Sonderausgaben, die bei der Einzelveranlagung gewöhnlich dem Ehepartner, der sie wirtschaftlich getragen hat, alleine zugerechnet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die hälftige Anrechnung der entsprechenden Posten zu beantragen. Wenn Ehepaare diesen Antrag stellen, entspricht das Ergebnis der heutigen Einzelveranlagung dem der früheren getrennten Veranlagung. Für die meisten Ehepaare ist die Zusammenveranlagung günstiger als die Einzelveranlagung. Das gilt nicht, wenn beide ein Einkommen oberhalb des steuerfreien Existenzminimums beziehen oder nur einer der Partner Mitglied in einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft ist. In diesem Fall wird bei der gemeinsamen Veranlagung neben der Kirchensteuer in den meisten Bundesländern ein Kirchgeld fällig, das bei der Einzelveranlagung entfällt.

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