Der Begriff Endverbraucher meint im Wirtschaftsrecht grundsätzlich den tatsächlichen Verbraucher oder Benutzer einer Ware oder Dienstleistung. Oft wird der Begriff auf private Haushalte eingeschränkt, auch wenn die ein Produkt verwendendes und nicht mit diesem handelndes Unternehmen in volkswirtschaftlicher Sicht eigentlich auch Verbraucher sind; das Umsatzsteuerrecht erlaubt ihnen jedoch in der Regel den Vorsteuerabzug auch für von ihnen verbrauchte Produkte. In der Computerbranche wird ausdrücklich zwischen Endverbrauchern und gewerblichen Nutzern unterschieden, wobei Firmen ausdrücklich nicht zu der Gruppe der Endverbraucher zugerechnet werden. Im Lebensmittelrecht gelten als Endverbraucher oder Letztverbraucher die Verwerter von Lebensmitteln am Ende der Nahrungskette, in diesem Bereich gelten Gaststätten ausdrücklich ebenfalls als Endverbraucher, da sie die eingekauften Vorprodukte faktisch verwerten.