Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist vom Erben zu tragen, wobei je nach dem Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge in Höhe von mindestens 20 000 Euro bestanden. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer steht in Deutschland den Bundesländern zu. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer werden Immobilien ebenso begünstigt wie das Betriebsvermögen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer besteht bei Banken die Verpflichtung, die Höhe von Kontoständen und Depotguthaben zum Todestag gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen. Der Freibetrag beläuft sich für Ehepartner auf 500 000 Euro; die seit 2008 geltende Erhöhung des Mindestfreibetrages auf 20 000 Euro bewirkt, dass bei Normalverdienern auch für den Lebensgefährten oftmals keine Erbschaftssteuer anfällt.

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