Erbschaftsvertrag

Umgangssprachlich werden die Begriffe Erbschaftsvertrag und Erbvertrag oftmals nicht unterschieden. Dem Gesetz nach handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Den Erbschaftsvertrag schließen die Erben ohne Mitwirken des Erblassers ab. Dieser ist nichtig, sofern er sich nicht ausschließlich mit dem Pflichtteil der gesetzlichen Erben befasst. Der Erbvertrag wird hingegen zwischen dem Nachlassgeber und den Erben abgeschlossen, er kann im Gegensatz zu einem Testament nicht alleine durch den Erblasser geändert werden. Der Erbschaftsvertrag muss ebenso wie der Erbvertrag für seine Wirksamkeit zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden. Erbverträge werden häufig zwischen Eheleuten abgeschlossen.

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