Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage kann nach Paragraph 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung angeordnet werden, wenn der Halter nach schweren Verkehrsverstößen nicht zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers beiträgt. Das gilt auch, wenn die Nichtmitteilung des tatsächlichen Fahrers vom Zeugnisverweigerungsrecht gedeckt wird. Das gemäß der Fahrtenbuchauflage zu führende Fahrtenbuch enthält weniger Pflichtangaben als ein für Steuerzwecke geführtes Verzeichnis. Das Kraftfahrtbundesamt speichert alle erteilten Fahrtenbuchauflagen im Fahrzeugregister. Dem Gesetzestext zufolge setzt die Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Behörde den Fahrer nicht mit angemessenem Aufwand ermitteln kann. In der Praxis wird sie grundsätzlich erteilt, wenn der Halter die Namensangabe des Fahrers verweigert oder sie ihm tatsächlich nicht möglich sein sollte.

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