Eine Fahrtenbuchpflicht im eigentlichen Sinn besteht, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Halter erteilt hat. Die entsprechende Anordnung erfolgt, wenn der Halter nach einem mit seinem Fahrzeug begangenen groben Verkehrsverstoß den Fahrer nicht nennen will oder diesen nicht angeben kann. Eine faktische Fahrtenbuchpflicht besteht, wenn ein auch privat genutzter Dienstwagen beziehungsweise Firmenwagen nicht nach der Ein-Prozent-Regelung, sondern nach den tatsächlichen Fahrleistungen versteuert werden soll. In diesem Fall sind im Fahrtenbuch bei beruflich veranlassten Fahrten umfangreiche Pflichtangaben einschließlich einer genauen Beschreibung des Fahrtzieles erforderlich. Bei einer Fahrtenbuchpflicht infolge einer Fahrtenbuchauflage reichen hingegen weitgehend Angaben zu Nutzungszeiten und Fahrern aus.