Das gerichtliche Mahnverfahren wird zum Betreiben einer Forderung eingeleitet, der Rechtspfleger prüft die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Forderung jedoch nicht. Er lehnt den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides nur ab, wenn er eindeutig erkennen kann, dass die Forderung nicht berechtigt ist oder sie ihrem Wesen nach nicht gerechtfertigt sein kann. Die Gerichtskosten für den Erlass eines Mahnbescheides müssen zwar vom Schuldner getragen werden, der Antragsteller muss jedoch zunächst in Vorleistung treten, da das Gericht den Mahnbescheid nicht vor Einzahlung der Gerichtskosten erlässt. Ein Mahnbescheid wird rechtskräftig, wenn ihm nicht fristgerecht widersprochen wird; allerdings ist ein Widerspruch gegen den späteren Vollstreckungsbescheid ebenfalls möglich.