Geschäftsführung ohne Auftrag

Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet rechtlich die Vornahme von Tätigkeiten durch einen Geschäftsführer, für welche er nach Gesellschaftsvertrag oder Inhalt der Beauftragung nicht beauftragt wurde. Im Zivilrecht (BGB) wird die Geschäftsführung ohne Auftrag deutlich weiter als in der Betriebswissenschaft gefasst; hierunter fallen auch Aufgaben, welche ein Dritter im tatsächlichen oder vermeintlichen Interesse einer anderen Person ausführt. Die Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem Zivilrecht ist immer dann statthaft, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Dritten entspricht; das klassische Beispiel in der Rechtsliteratur behandelt Fälle wie das Entfernen-Lassen eines geparkten fremden Wagens aus dem Überflutungsgebiet bei eintretendem Hochwasser.

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