Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch die Vereinbarung von zwei oder mehr Personen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Abkürzungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind GbR und BGB-Gesellschaft. Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen nicht zwingend einen unternehmerischen Zweck verfolgen, auch eine Tippgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft bildet eine solche. Eine GbR kann unter dem Namen aller Gesellschafter ebenso wie unter einem firmenähnlichen Namen auftreten. Seit 2001 ist eine GbR eingeschränkt rechtsfähig, zuvor konnten Gerichtsprozesse nur gegen alle Gesellschaftspartner geführt werden. Grundlage für die GbR ist ein Gesellschaftsvertrag, welcher nicht schriftlich abgeschlossen werden muss.

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