Mittels eines Gesellschaftsvertrages vereinbaren die Gesellschafter, welche Rechte und welche Pflichten mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft verbunden sind. Grundsätzlich können Gesellschaftsverträge formlos abgeschlossen werden; da bei einer Aktiengesellschaft (AG) und einer GmbH jedoch eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben ist, besteht für diese Gesellschaften faktisch eine Pflicht zur Schriftform. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht alle Einzelheiten regeln; wenn im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die grundsätzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Personengesellschaften und des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften. Ein Gesellschaftsvertrag entsteht auch, wenn das Ziel der Gesellschaft nicht unternehmerisches Handeln ist; so gilt der Bezug einer gemeinsamen Wohnung auch ohne schriftlichen Vertrag als Eingehen eines Gesellschaftsvertrages durch konkludentes Handeln.