Gewährleistungsbürgschaft

Die Gewährleistungsbürgschaft stellt sicher, dass der Anspruchsberechtigte im Schadensfall innerhalb der Gewährleistungspflicht die ihm zustehenden Leistungen erhält, auch wenn der Leistungserbringer zwischenzeitlich insolvent wurde. Der Anspruch gegenüber dem Bürgen entsteht, sobald das zur Leistung verpflichtete Unternehmen die geforderte Nachbesserung nicht durchgeführt hat. Er gilt somit auch, wenn das Unternehmen weiterhin auf dem Markt tätig ist. Der Gewährleistungsbürge hat diesem gegenüber Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen, der im Insolvenzfall üblicherweise nicht durchsetzbar ist. Der Nachweis einer Gewährleistungsbürgschaft wird bei Ausschreibungen für Bauvorhaben üblicherweise vorausgesetzt, ersatzweise verlangt der Auftraggeber die Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrages. Gewährleistungsbürgschaften werden von Versicherungsgesellschaften ebenso wie von Banken angeboten. Ihre Laufzeit richtet sich nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Falls das Unternehmen eine zusätzliche freiwillige Garantie anbietet, ist die Ausweitung auf eine Garantiebürgschaft mit längerer Laufzeit möglich.

^