Gewerbekapital

Bis einschließlich 1997 diente das Gewerbekapital als Berechnungsgrundlage für die Gewerbekapitalsteuer, bei welcher es sich neben der Gewerbeertragssteuer um einen Baustein der Gewerbesteuer handelte. Seit 1998 wird die Gewerbesteuer vollständig als Gewerbeertragssteuer erhoben, so dass die Berechnung des Gewerbekapitals zu steuerlichen Zwecken nicht mehr erforderlich ist. Die Grundlage für die Errechnung des Gewerbekapitals bildete der Einheitswert eines Betriebes, wobei nach der deutschen Wiedervereinigung die in der ehemaligen DDR gelegenen Betriebsstätten nicht berücksichtigt wurden. Von Bedeutung ist das Gewerbekapital heute nur noch bei einigen steuerlichen Sonderabschreibungen, welche an eine maximale Kapitalsumme einzelner Unternehmen gebunden sind.

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