Der Gründungsschwindel wird strafrechtlich je nach Art des gegründeten Unternehmens (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) unterschiedliche definiert. Bei einer Personengesellschaft beschränkt sich die gesetzliche Definition des Gründungsschwindels darauf, dass bei der Unternehmensgründung Eigenkapital durch Überbewertung von Sacheinlagen oder durch Scheinkapitalgeber vorgetäuscht wird. Bei Kapitalgesellschaften wie beispielsweise auch einer GmbH wird hingegen das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ebenso wie das Übermitteln falscher Angaben bei der Handelsregister-Eintragung als Gründungsschwindel bezeichnet. Das gilt besonders hinsichtlich des Eigenkapitals einschließlich der angemessenen Bewertung von Sacheinlagen sowie bezüglich des Gründungsaufwandes. Umgangssprachlich sind als Gründungsschwindel besonders Scheingründungen von Unternehmen während der Frühzeit der Industrialisierung bekannt.