Gründungszuschuss

Die Arbeitsagentur kann an Bezieher des Arbeitslosengeldes, deren Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld noch für mindestens 150 Tage besteht, einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer freiwilligen oder selbständigen Tätigkeit zahlen. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung des Antrages auf einen Gründungszuschuss besteht nicht, da dieser ausdrücklich als Kann-Leistung definiert wurde. Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses zur Existenzgründung ist, dass der Arbeitslose ein vollständiges Konzept für seine Selbstständigkeit vorlegt, dessen Tragfähigkeit seitens einer fachkundigen Stelle bestätigt wird. Der Gründungszuschuss wird für sechs Monate in voller und für weitere neun Monate in einer verringerten Höhe bezahlt, wobei die Weiterzahlung ab dem siebten Monat erneut auf einer Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur beruht.

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