Nach dem Bewertungsrecht gilt als Grundvermögen der Teil des Besitzes an Grundstücken sowie Bauwerken, welcher weder landwirtschaftlichen beziehungsweise forstwirtschaftlichen Zwecken oder als Betriebsvermögen dient. Hinsichtlich der Wertermittlung des Grundvermögens gelten Grundstücke erst dann und nur solange als bebaut, wie das auf ihnen errichtete Gebäude tatsächlich benutzbar ist. Aus steuerrechtlicher Hinsicht muss das Grundvermögen, soweit dieses der Erzielung von Einkünften dient und nicht als Betriebsvermögen gilt (private Vermietung) in die Bereiche Grundstück im engeren Sinn und Gebäude aufgeteilt werden, da die Absetzung für Abnutzung nur für Gebäude möglich ist. Als allgemeines Grundvermögen gilt der nicht landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundbesitz eines Staates, Bundeslandes, Kreises oder einer Stadt beziehungsweise Gemeinde.