Handelsbrauch

Ein Handelsbrauch wird umgangssprachlich auch als ungeschriebenes Gesetz bezeichnet, obgleich ihm nur eine indirekte gesetzliche Regelung zugrunde liegt. Ein Handelsbrauch entsteht vielmehr durch die regelmäßige und einheitliche Anwendung unter Kaufleuten. Er gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Des Weiteren dürfen Handelsbräuche nicht gegen Gesetze verstoßen, sie werden gegebenenfalls auch durch neue oder abgeänderte Gesetze aufgehoben. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, vertraglich die Anwendung von Handelsbräuchen auszuschließen. Viele Handelsbräuche gelten nur in bestimmten Geschäftszweigen. Im deutschen Handelsgesetzbuch bestimmt der Paragraf 346, dass Handelsbräuche im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gutachten einer Industrie- und Handelskammer, ob Handelsbräuche bestehen.

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