Handelsrichter

Nach dem deutschen Recht können Personen als Handelsrichter tätig werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, Deutsche sind und im Handelsregister eingetragen sind als Geschäftsführer, Kaufmann, Prokurist mit Eigenverantwortlichkeit oder als Vorstandsmitglied. Zusätzlich wird die Eignung per Insolvenzverzeichnis und Schuldnerverzeichnis und anhand eines Führungszeugnisses überprüft. Ehrenamtliche Handelsrichter verfügen über das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter und haben auch die gleichen Rechte und Pflichten. Die Kammern für Handelssachen beim Landgericht sind deutschlandweit mit drei Richtern besetzt. Der Vorsitzende ist ein Volljurist, während die beiden anderen Richter eine ehrenamtliche Funktion innehaben. So werden die juristischen Fachkenntnisse durch die Erfahrung und fachlichen Kenntnisse von Kaufleuten ergänzt.

^