Inkassofälligkeit

Der Begriff der Inkassofälligkeit sagt aus, ab welchem Zeitpunkt der Inhaber einer Forderung ein Inkassobüro mit ihrem Einzug beauftragen und den Schuldner mit den Kosten belasten darf. Grundsätzlich gilt, dass eine Forderung automatisch in die Inkassofälligkeit fällt, wenn sie zum Fälligkeitstag nicht beglichen wurde. In der Praxis ist es jedoch üblich, den Kunden einmal zu mahnen und eine angemessene Karenzzeit für die Begleichung von Rechnungen einzuräumen. Im Rahmen der Energieversorgung setzt eine Inkassofälligkeit bei bestehenden Vertragsverhältnissen zudem eine Mindesthöhe der Außenstände von einhundert Euro je Vertragsverhältnis voraus; der erste Inkassoschritt besteht bei Energieversorgern zudem in der Regel in einem Besuch durch den eigenen Außendienstmitarbeiter.

^