Insolvenzdauer

Die Insolvenzdauer bezeichnet den für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens notwendigen Zeitraum. Während bei einer Geschäftsinsolvenz die Insolvenzdauer nicht generell festgelegt wurde und sowohl von der Insolvenzmasse als auch von der Kompromissbereitschaft der Gläubiger und vom Verhandlungsgeschick des Insolvenzverwalters abhängig ist, gelten für Privatinsolvenzen eindeutige Regeln. Zurzeit beträgt in diesem Fall die Insolvenzdauer sechs Jahre nach dem Scheitern des Einigungsversuches mit den Gläubigern. Sie endet bei vereinbarungsgemäßem Verhalten des Schuldners mit der Restschuldbefreiung. Bei einer Privatinsolvenz-Anmeldung ab dem 30.06.2014 verkürzt sich die Insolvenzdauer bei einer Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre, wobei ebenfalls die Zeit nach dem Scheitern des Einigungsversuches maßgeblich ist. Diese Verkürzung gilt jedoch nur, falls eine Mindestquote der offenen Forderungen beglichen wurde. Bei einer möglichen Definition der Insolvenzdauer ab der Einleitung der Kontakte mit den Gläubigern zur Vermeidung der Verbraucherinsolvenz verlängert sich diese um etwa ein halbes Jahr.

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