Je nach Sprachgebrauch bezeichnen Versicherungsunternehmen in der privaten Unfallversicherung nur die für den Invaliditätsfall vereinbarten Einmalzahlung oder diese und die zu zahlende monatliche Rente als Invaliditätsleistungen. Die Invaliditätsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen in der Übernahme der Anschaffungskosten für anerkannte Hilfsmittel. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht Invaliditätsleistungen nur noch in der Form der Erwerbsminderungsrente vor, deren Inanspruchnahme die Unfähigkeit zur Erwerbsarbeit in jedem beliebigen Beruf voraussetzt. Die Invaliditätsleistung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung besteht im Zahlen einer Rente, deren Bezug lebenslang oder bis zum regulären Renteneintrittsalter erfolgt. Die Dread-Disease-Versicherung und die Grundfähigkeitsversicherung stellen zwei moderne Formen der Absicherung dar, wobei die Auszahlung der jeweils vereinbarten Versicherungssumme als Invaliditätsleistung angesehen werden kann. Sie erfolgt in der Dread-Disease-Versicherung aber auch, wenn der Versicherungsnehmer von einer mitversicherten Krankheit betroffen ist, ohne dass diese zur Invalidität führt.