Kassenkredit

Der Begriff Kassenkredit wird im Kommunalrecht verwendet und bezeichnet eine Kreditaufnahme durch Kommunen oder deren Eigenbetriebe für vorgeschriebene Aufgaben, sofern die für deren Bestreitung eingeplanten Einnahmen noch nicht zugegangen sind. Somit gewährleistet die Aufnahme von Kassenkrediten die ordnungsgemäße Durchführung kommunaler Aufgaben. Die maximal zulässige Höhe der aufzunehmenden Kassenkredite wird in der Haushaltssatzung einer Gemeinde festgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Finanzaufsicht. Verwaltungstechnisch werden Kassenkredite nicht als Kredite im eigentlichen Sinn angesehen, sie gelten vielmehr als Ausgleich kurzfristiger Liquiditätsschwankungen; die sie vergebenden Kreditinstitute behandeln Kassenkredite jedoch als normale Kommunalkredite. Andere Begriffe für Kassenkredite sind Liquiditätskredite oder Kassenverstärkungskredite.

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