Ein Kommissionshandel wird auch als Kommissionsverkauf bezeichnet. Hierbei wird ein Kommissionär damit beauftragt, Waren oder auch Wertpapiere gewerbsmäßig auf Rechnung eines Kommittenten zu veräußern. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet das HGB, das Handelsgesetzbuch. Im ersten Schritt erfolgt ein Kommissionsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittent. Hierbei werden unter anderem die Provision und der Verkaufsgegenstand festgelegt. Im Anschluss erfolgt das Geschäft mit einem Kaufinteressierten. Dabei ist der Kommissionär dazu verpflichtet, den erlangten Kaufanspruch an den Kommittenten weiterzugeben und zu übertragen. Zum Abschluss eines Geschäfts erhält der Kommissionär eine Provision. Ein Vorteil des Kommissionärs liegt darin, dass er im Falle eines Nicht-Verkaufs die Güter an den Kommittenten zurückgeben kann.