Im Anschluss an eine Kontolöschung ist ein vorhandenes Girokonto oder Sparkonto aufgelöst. Die vom Kontoinhaber veranlasste Kontolöschung kann grundsätzlich unverzüglich erfolgen, bei Sparkonten ist gegebenenfalls eine vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Im Todesfall nehmen die Erben eine Kontolöschung vor, nachdem sie dem Geldinstitut gegenüber ihre Erbberechtigung belegt haben. Bei Kreditkonten erfolgt eine automatische Kontolöschung, sobald der Kreditnehmer das Darlehen vollständig getilgt hat. Freistellungsaufträge sollten nach einer Kontolöschung zusätzlich widerrufen werden, auch wenn dem Steuerbundesamt nicht mehr die zur Freistellung eingereichten, sondern nur noch die tatsächlich in Anspruch genommenen Beträge gemeldet werden. Falls Geldinstitute berechtigterweise ein Konto kündigen, nehmen sie die Kontolöschung nach der erfolgten Rückabwicklung vor.