Die Kostendeckung beruht auf dem Prinzip, dass in der Kosten- und Leistungsrechnung sowie bei der öffentlichen Hand durch die Marktpreis beziehungsweise erhobenen Gebühren mindestens die entstehenden Kosten gedeckt werden. Für Gebührenbescheide der öffentlich-rechtlichen Hand stellt die Kostendeckung grundsätzlich das höchstmögliche Entgelt dar. Dieselbe Regel gilt grundsätzlich für Kostenbeteiligungen von Mitgliedern und Gästen bei einem Besuch von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine und der Religionsgemeinschaften. Viele Angebote der öffentlichen Hand lassen sich nicht kostendeckend betreiben, so dass ein Zuschuss unverzichtbar ist. Der Anteil der Nutzer an der Finanzierung wird als Kostendeckungsgrad bezeichnet.