Kurzarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer durch einen vorübergehenden Arbeitsmangel motivierten Anordnung weniger Arbeitsstunden als ursprünglich vereinbart arbeiten darf. Neben der eigentlichen Kurzarbeit mit reduzierten Arbeitsstunden gibt es auch die sogenannte Kurzarbeit Null, bei welcher der Arbeitnehmer vorübergehend überhaupt nicht tätig wird. Mit der Anordnung von Kurzarbeit vermeidet der Arbeitgeber, auf Grund eines als vorübergehend angenommenen Arbeitsmangels Mitarbeitern kündigen zu müssen. Im Falle der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Kurzarbeitergeld als Ersatzleistung; sofern weder dieser Anspruch noch eine brancheninterne Alternative (Schlechtwettergeld in der Baubranche) gegeben ist, trägt der Arbeitgeber das finanzielle Risiko des verminderten Arbeitsumfanges.