Als Leasingnehmer wird bei einem Leasinggeschäft der Empfänger der jeweiligen Ware bezeichnet, während der Begriff für dessen Vertragspartner Leasinggeber lautet. Umgangssprachlich werden Leasingnehmer auch als Mieter bezeichnet; rechtlich ist diese Begriffsverwendung wegen unterschiedlicher gesetzlicher und (bei gewerblichen Leasingnehmern) steuerlicher Bestimmungen unzutreffend. Sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen können als Leasingnehmer auftreten, die mit Abstand meisten von Haushalten abgeschlossenen Leasingverträge betreffen das Fahrzeugleasing. Der Leasingnehmer bezahlt die vereinbarten Leasingraten und gibt das geleaste Gut am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit (Leasingdauer) zurück. Beim Fahrzeugleasing tragen üblicherweise die Leasingnehmer anfallende Reparaturkosten, beim Maschinenleasing sind andere Vereinbarungen verbreitet.