Lohnsteuerausgleich

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich beantragt der Arbeitnehmer die Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern, diese fallen besonders an, wenn er hohe Werbungskosten geltend machen kann oder einen Freibetrag nicht vorab angemeldet hatte. Wenn der Arbeitnehmer weitere steuerpflichtige und nicht mittels einer Abgeltungssteuer fiskalisch verrechnete Einnahmen hat, ist der Lohnsteuerausgleich zugleich die Einkommenssteuererklärung; das gilt bei Ehegatten bei Zusammenveranlagung je nach Verteilung der Steuerklassen auch, wenn keine weiteren Einnahmen erzielt wurden. Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Lohneinnahmen innerhalb eines Jahres bewirkt der Lohnsteuerausgleich ebenso wie bei den Grundbetrag überschreitenden Werbekosten und bei außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig eine Steuererstattung.

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