Lohnsteuerermäßigung

Als Lohnsteuerermäßigung gilt die Inanspruchnahme von Freibeträgen durch die entsprechende Anmeldung beim Finanzamt. In diesem Fall berücksichtigt der Arbeitnehmer die Freibeträge bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer. Wenn Arbeitnehmer die Lohnsteuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, entstehen ihnen bei der Lohnsteuer keine Nachteile, da das Finanzamt ihnen die zu viel gezahlten Steuern nach der Bearbeitung des Antrages auf den Lohnsteuerjahresausgleich erstattet. Auf die Berechnung von Lohnersatzleistungen, deren Höhe sich nach dem Nettoarbeitsentgelt richtet, wirkt sich die beantragte Lohnsteuerermäßigung jedoch aus, da in diesen Fällen der vom Arbeitgeber ausgezahlte Nettolohn maßgeblich ist. Lohnsteuerermäßigungen sind beim Finanzamt zu beantragen.

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