Lohnsteuervorauszahlung

Lohnsteuervorauszahlungen fallen bei ausschließlichem Bezug von Arbeitseinkommen bei Ehepaaren mit der Steuerklassenwahl III/V an, sofern im Vorjahr eine höhere Steuernachzahlung zu leisten war. Die Lohnsteuervorauszahlungen sollen hohe Steuernachzahlungen vermeiden. Arbeitnehmer mit freiberuflichem oder selbstständigem Nebeneinkommen zahlen in der Regel ebenfalls eine Einkommensteuervorauszahlung. Die übliche Bezeichnung als Lohnsteuervorauszahlung ist in diesem Fall eigentlich falsch, da die Lohnsteuer nur den aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Teil der Einkommensteuer umfasst. Bei einer veränderten Einkommenssituation akzeptiert das Finanzamt üblicherweise einen Antrag auf Verringerung oder Aufhebung der festgelegten Vorauszahlungen. Alle geleisteten Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer beziehungsweise auf die Einkommensteuer werden beim Lohnsteuerjahresausgleich beziehungsweise der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und verändern die Gesamtsteuerbelastung somit nicht.

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