Mietwucher

Mietwucher im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Mieter bei privat genutztem Wohnraum die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als fünfzig Prozent überschreitet und der Vermieter zugleich eine Notlage des Mieters für den Abschluss des entsprechenden Mietvertrages ausgenutzt hatte. Eine Mietpreisüberhöhung liegt abweichend bereits vor, wenn der Mietzins zwanzig Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Eine Mietzinsüberhöhung ist im Gegensatz zum Mietwucher nicht strafbar, sie führt jedoch ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch der übermäßig gezahlten Miete. Für die rechtliche Würdigung der überhöhten Mietforderung als Mietwucher kann neben der Notlage auf Grund der schlechten Wohnungslage auch die Unerfahrenheit des Mieters sprechen.

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