Im Beamtenrecht bedeutet die Mietzulage, dass der Dienstherr einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil gewährt, wenn er einen Beamten oder eine gleichgestellte Person zu einem vorübergehenden Einsatz außerhalb des eigentlichen Dienstortes beordert. Die Zahlung einer Mietzulage erfolgt üblicherweise bei einer längerfristigen Abordnung, während bei kurzen Einsätzen die Bezahlung der anfallenden Kosten für eine einfache Übernachtungsgelegenheit zur Anwendung kommt. Zudem bezahlen einige private Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine freiwillige Mietzulage, wenn diese aus berufsbedingten Gründen umziehen müssen. Seit einigen Jahren werden Mietzulagen in Ergänzung zur Ausbildungsvergütung an Lehrlinge gezahlt, wenn sich ihre Ausbildungsstelle nicht am Wohnort der Eltern befindet.