Mischmietverhältnis

Bei einem Mischmietverhältnis ist die Abgrenzung zwischen der Wohnraumvermietung und der Gewerberaumvermietung nicht eindeutig. Das klassische Mischmietverhältnis ist die Vermietung einer Gaststätte einschließlich der für den Wirt vorgesehenen Wohnung. In diesem Fall ist das Mischmietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen worden. Ein Mischmietverhältnis liegt auch vor, wenn der Mieter einer Wohnung ohne ausdrückliches Einverständnis des Mieters gewerbliche Tätigkeiten wie bezahlte Kinderbetreuung dort ausübt oder ein Freiberufler sich ein Büro in der Mietwohnung einrichtet. Die rechtliche Problematik eines Mischmietverhältnisses besteht darin, dass der Mieter einer Wohnung im Gegensatz zu einem Gewerberaummieter durch den Gesetzgeber umfassend geschützt wird.

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