Miteigentum

Das Miteigentum bezieht sich im üblichen Sprachgebrauch auf den Mitbesitz von Immobilien, im österreichischen Recht jedoch häufiger als in Deutschland auch auf das gemeinsame Eigentum an beweglichen Dingen, welches in Deutschland üblicherweise als Bruchteileigentum bezeichnet wird. Wenn eine Immobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird, bleiben Gemeinschaftsräume und gemeinsam genutzte Anlagen übrig, welche das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft und entsprechend das Miteigentum jedes Mitgliedes bilden. Das deutsche Gesetz sieht ein Gebäude als Teil eines Grundstückes an und begründet die Notwendigkeit der Konstruktion eines Miteigentums an diesem, wenn ein Teileigentum an einem Gebäude postuliert wird.

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