Nachtzulagen

Die Begriffe Nachtzulagen und Nachtzuschläge lassen sich mit Bezug auf die Arbeitnehmervergütung als Synonyme verwenden. In den weiteren Bedeutungen wird der jeweilige Sachverhalt mit wenigen Ausnahmen fast ausschließlich als Nachtzuschlag und nicht als Nachtzulage bezeichnet. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern Nachtzulagen zahlen, wenn sie diese während der Nachtstunden beschäftigen. Im Gegensatz zu den Zulagen für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind Nachtzulagen verbindlich durch das Gesetz geregelt, wobei die meisten Tarifverträge den Arbeitnehmern bessere Bedingungen als sie gesetzlichen Mindestansprüche bieten. Nachtzulagen sind grundsätzlich von der Lohnsteuer und von Beiträgen für die Sozialversicherung befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung und den Wegfall der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem grundsätzlichen Arbeitsentgelt und der jeweils gezahlten Nachtzulage.

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