Die Nichtveranlagungsbescheinigung bezieht sich auf den Nichtabzug der Kapitalertragssteuer. Private Steuerzahler können diese beantragen, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinnahmen zwar den Sparerfreibetrag, nicht aber den Grundfreibetrag übersteigen. Das trifft vor allem auf Studenten oder Hausfrauen zu, die über Kapitalvermögen verfügen, jedoch nicht arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind. Die Nichtveranlagebescheinigung wird vom Finanzamt für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt, ist bei über den Grundfreibetrag hinaus ansteigendem Einkommen jedoch vom Steuerpflichtigen aktiv von der Bank zurückzufordern und an das Finanzamt zurückzugeben. Die Nichtveranlagungsbescheinigung NV 02 A bezieht sich hingegen auf die eingeschränkte Steuerpflicht inländischer Kapitalgesellschaften.