Pfändungsantrag

Das Stellen eines Pfändungsantrages beim Amtsgericht ist für die Durchführung einer Pfändung erforderlich. Bei einem Pfändungsantrag ist auf die richtige Schreibweise des Namens des Schuldners und auf dessen korrekte Anschrift zu achten, da Fehler zur Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses führen können. Für das Stellen eines Pfändungsantrages durch private Gläubiger ist der Besitz eines Vollstreckungstitels erforderlich, nach dem Einreichen des Antrages erlässt das Amtsgericht einen Pfändungsbeschluss. Dieser trägt bei der Lohnpfändung als am einfachsten durchzusetzende Pfändungsart die vollständige Bezeichnung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellt sicher, dass der Gläubiger den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens seines säumigen Schuldners erhält. Die für den Pfändungsantrag anfallenden Kosten trägt zunächst der Gläubiger, er kann diese seinem Schuldner als Nebenkosten der Zahlungsbetreibung in Rechnung stellen.

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