Der Pfändungsbeschluss bildet einen Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welchen der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht beantragt, damit er die gewünschte Pfändung einleiten kann. In der Praxis bezieht sich der Pfändungsbeschluss zumeist auf vorhandene oder entstehende Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten wie den Arbeitgeber. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner die Leistung an den eigentlichen Schuldner in Höhe des zu pfändenden Betrages untersagt, so dass er den entsprechenden Betrag an den Inhaber des Pfändungstitels auszahlen muss. Der Pfändungsbeschluss bezieht sich zwangsläufig nur auf pfändbare Forderungen, so dass der nicht pfändbare Teil des Arbeitseinkommens davon freigestellt wird.