Pfändungsfreibetrag

Der Pfändungsfreibetrag schränkt die Möglichkeiten einer Pfändung ein. Bei der Kontopfändung gilt der Pfändungsfreibetrag nur noch, wenn der Schuldner ein als solches gekennzeichnetes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) führt. Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist auch nach dem Zugang eines Pfändungsbeschlusses zur Kontopfändung ausdrücklich gestattet, der Gesetzgeber verpflichtet das Geldinstitut in diesem Fall sogar zu einer beschleunigten Antragsbearbeitung. Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung richtet sich der Pfändungsfreibetrag nach dem Familienstand des Betroffenen sowie nach der Zahl der von ihm zu unterhaltenden Kinder. Des Weiteren sind unregelmäßig ausgezahlte Lohnbestandteile nicht beziehungsweise nur teilweise pfändbar, so dass sie den faktischen Pfändungsfreibetrag erhöhen.

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