Die Pfändungsfreigrenze bleibt bei einer Pfändung von dieser unbelastet. Sie beläuft sich bei der Kontopfändung auf 1045,04 Euro (Stand Juli 2013) und wird bei bestehenden Unterhaltspflichten erhöht. Eine Pfändungsfreigrenze bei der Kontopfändung gilt jedoch nur, wenn das entsprechende Konto als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt wird. Bei der Lohnpfändung richtet sich die Pfändungsfreigrenze nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem Familienstand, sie beträgt mindestens 1045 Euro (Stand Juli 2013). Die Umgangssprache unterscheidet oftmals nicht zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem Pfändungsfreibetrag; tatsächlich erhöht sich bei der Lohnpfändung der Pfändungsfreibetrag jedoch um einen mit steigendem Einkommen sinkenden Prozentsatz für das Arbeitsentgelt oberhalb der Freigrenze.