Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Konto, welches im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vor Pfändungen geschützt ist. Seit Januar 2012 besteht der Pfändungsschutz des Existenzminimums nicht mehr auf jedem Girokonto, sondern nur noch auf einem explizit als solches eingerichteten Pfändungsschutzkonto. Jeder Einwohner kann genau ein Girokonto zu einem Pfändungsschutzkonto erklären. Die Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ist eigentlich nicht vorgesehen; allerdings gibt es keine Mindestfrist zwischen der Kontoeröffnung und der Umwandlung, so dass eine Umwandlung unmittelbar nach der Eröffnung eines Kontos verlangt werden kann. Ein Pfändungsschutzkonto darf nur als Einzelkonto und ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Die übliche Kurzbezeichnung für das Pfändungsschutzkonto lautet P-Konto.