Pfändungsverbot

Der Paragraph 811 der Zivilprozessordnung enthält grundsätzliche Pfändungsverbote, welche überwiegend für alle Schuldner gelten, zum Teil aber auch auf konkret genannte Personenkreise eingeschränkt werden. Die wichtigsten Pfändungsverbote betreffen für die angemessene Lebensführung oder den Gelderwerb dringend benötigte Gegenstände. Weniger eindeutig ist das Pfändungsverbot bei Gegenständen, welche sich in der Wohnung des Schuldners befinden, jedoch Dritten gehören. Diese dürfen zunächst gepfändet werden, woraufhin der tatsächliche Besitzer die Aufhebung der Pfändung verlangen kann; der mit einer Pfändung verbundene unnötige Arbeitsaufwand verhindert diese, sofern der Gerichtsvollzieher den Fremdbesitz der Gegenstände nicht anzweifelt. Eine weitere Bedeutung hat das Pfändungsverbot in Arbeitsverträgen, da der Arbeitgeber die willentliche Gehaltsabtretung mit dieser Klausel untersagt. Sie gilt jedoch nicht bei einem vom Amtsgericht erlassenen Pfändungsbeschluss.

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